- Unter dem Namen FÖRDERVEREIN SKILIFT HABKERN besteht mit Sitz in Habkern ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gelten, soweit nicht
nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Skilifts Habkern-Sattelegg in Habkern.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Wer dem Verein beitreten will, muss eine Beitrittserklärung an den Vorstand richten. Der Vorstand entscheidet an der nächsten Sitzung über die Aufnahme. Der allfällige Ausschluss von
Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und ist ohne Angabe von Gründen möglich.
- Der Austritt erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Kalenderjahres zulässig; die
Beiträge sind für das laufende Vereinsjahr in jedem Fall voll zu bezahlen.
- Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand von sich aus – mindestens einmal jährlich – oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe
der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Termin einberufen. Verlangen Mitglieder eine Vereinsver-sammlung, haben sie dabei die zu behandelnden Anträge anzugeben.
Die Vereinsversammlung entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin eine zweite Stimme für den Stichentscheid.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Er konstituiert sich selbst und kann alle dem Vereinszweck dienlichen
Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht zwingend gesetzlich in die Zuständigkeit der Vereinsversamm-lung fallen. Er kann einen Ausschuss schaffen und diesem in einem Reglement zu definierende
Kompetenzen delegieren. Der Verein wird durch zwei kollektiv zeichnende Vorstandsmitglieder vertreten.
Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder kann der Vorstand selbst ersetzen; solche Wahlen sind jedoch bei der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit hat der Präsi-dent/die Präsidentin eine zweite Stimme für den Stichentscheid.
- Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Es gibt unterschiedliche Mitglieder-Kategorien. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt. Ferner finanziert sich der Verein über Gönnerbeiträge,
Spen-den oder andere Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermö-gen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes für die Verbindlichkeiten des
Ver-eins ist ausgeschlossen.
- Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nach Massgabe der gesetzlichen Be-stimmungen erfolgen. Im Falle einer Auflösung des Vereins, welche mit einfachem Mehr der anwesenden
Mitglieder an der Versammlung beschlossen werden kann, fällt dessen Vermögen der Skilift Habkern-Sattelegg AG oder der Einwohnergemeinde Habkern zu.
Habkern, 6. Juli 2012
Der Präsident: Andreas Michel
Die Sekretärin: Andreina Mark Zurbuchen